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Treuhandkonto (Notar)

Inhaltsverzeichnis

Notar-Treuhandkonto (Notaranderkonto) ist ein sicherer Zahlungsweg beim Immobilienkauf: Der Kaufpreis fließt zunächst auf ein vom Notar geführtes Treuhandkonto und wird erst ausgezahlt, wenn alle vertraglichen Bedingungen erfüllt sind (z. B. Löschung alter Grundschulden, Eintragung der Auflassungsvormerkung, Zustimmungen). Das erhöht die Zahlungssicherheit für Käufer und sorgt bei komplexen Auszahlungswegen (mehrere Gläubiger, Erbengemeinschaft, Insolvenzfälle) für kontrollierte Abwicklung. Eingesetzt wird es nur, wenn besondere Umstände dies erfordern; andernfalls erfolgt die Zahlung regelmäßig direkt an den Verkäufer.

Notar-Treuhandkonto: Zweck, Funktionsweise und Abgrenzung

Ein Notar-Treuhandkonto (auch: Notaranderkonto) ist ein fremdgeldertüchtiges Konto, das der Notar zur Verwahrung und Verteilung des Kaufpreises nutzt, solange vertragliche Treuhandauflagen nicht erfüllt sind. Der Notar ist dabei unparteiischer Amtsträger und den gesetzlichen Amtspflichten unterworfen (§ 14 BNotO); die Verwahrung von Geld/Werten erfolgt nach den Regeln des Beurkundungsrechts, insbesondere der Vorschrift zur Verwahrung (§ 54a BeurkG). Das Anderkonto dient nicht der generellen Kaufpreisabwicklung, sondern ist ein Ausnahmeinstrument für Sonderlagen, in denen eine direkte Zahlung an den Verkäufer das Risiko für den Käufer unzumutbar erhöhen würde.

Abzugrenzen ist das Anderkonto von der Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung: In Standardfällen zahlt der Käufer – nach Absicherung durch Auflassungsvormerkung – unmittelbar an den Verkäufer. Das Anderkonto kommt hinzu, wenn zusätzliche Sicherungs- oder Verteilungsmechanik nötig ist.

Typische Einsatzfälle im Immobilienverkehr

Praxisrelevante Gründe sind u. a.: Lastenfreistellung mit mehreren Gläubigern (Ablöse bestehender Darlehen), auflagengebundene Zahlungen (z. B. Erbteilung, Insolvenzmasse), unklare Empfangszuständigkeit (z. B. Todesfall, Betreuer) oder behördliche Zustimmungen (z. B. Vorkaufsrechte), die erst noch beizubringen sind. Der Notar verteilt den Kaufpreis erst, wenn alle Bedingungen aus dem Kaufvertrag erfüllt und belegt sind.

Rechtsrahmen: Amtspflichten, Verwahrung und Geldwäsche

Die notarielle Tätigkeit ist gesetzlich eng geregelt. Der Notar handelt unabhängig und unparteiisch und wahrt die Interessen aller Beteiligten (§ 14 BNotO). Die Verwahrung von Geldern und deren Auszahlung an Berechtigte erfolgt nach § 54a BeurkG; der Notar darf Fremdgelder nur unter klaren Treuhandauflagen annehmen und muss die zweckentsprechende Verwendung nachweisen.

Notare sind zudem Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) und haben Sorgfaltspflichten (Identifizierung, Herkunftsnachweise) zu erfüllen (§ 2 GwG). Für Gebühren und Auslagen der Verwahrung gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Zusammenspiel mit Kaufvertrag, Vormerkung & Eigentumsübertragung

Der Kaufvertrag über Grundstücke bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Zur Absicherung des Käufers wird regelmäßig eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, die den Anspruch auf Eigentumsübertragung schützt (§ 883 BGB). Der Eigentumsübergang erfolgt mit Einigung und Eintragung (§ 873 BGB). Das Anderkonto greift davor in der Zahlungsphase ein, bis alle Fälligkeitsvoraussetzungen (Vormerkung, Genehmigungen, Löschungsbewilligungen) erfüllt sind.

So läuft die Zahlung über das Notaranderkonto ab

Die Abläufe sind standardisiert und für alle Seiten transparent – entscheidend sind klare Treuhandauflagen im Kaufvertrag bzw. in einer gesonderten Treuhandvereinbarung.

Schritt-für-Schritt-Ablauf

  • 1) Beurkundung & Fälligkeitskonzept: Im Kaufvertrag werden Fälligkeitsvoraussetzungen definiert (z. B. Vormerkung, Negativzeugnis Vorkaufsrecht, Lastenfreistellung). Der Notar prüft, ob ein Anderkonto erforderlich ist (§ 54a BeurkG).
  • 2) Kontoeröffnung & Treuhandauflagen: Der Notar richtet ein Anderkonto ein und teilt die Zahlungsmodalitäten mit (IBAN, Verwendungszweck, Fristen). Die Auszahlungsreihenfolge (z. B. zuerst Ablöse Darlehen, danach Verkäufer) wird festgelegt.
  • 3) Zahlung des Käufers: Der Käufer überweist den Kaufpreis (ggf. mehrere Tranchen) auf das Anderkonto. Der Notar bestätigt den Eingang an die Parteien.
  • 4) Prüfung der Voraussetzungen: Der Notar sammelt Nachweise (Vormerkungsmitteilung, Löschungsbewilligungen, Zustimmungen) und dokumentiert die Erfüllung der Auflagen.
  • 5) Auszahlungen: Erst nach Eintritt aller Bedingungen verteilt der Notar die Gelder entsprechend der Treuhandauflagen: an Banken (Ablöse), an den Verkäufer, ggf. an weitere Berechtigte (Miterben, Insolvenzverwalter).
  • 6) Eigentumsumschreibung: Nach vollständiger Abwicklung beantragt der Notar die Eintragung des Eigentumswechsels; mit Eintragung ist die Übereignung nach § 873 BGB vollzogen.

Vorteile, Risiken und Alternativen

Das Notaranderkonto bietet Sicherheit und Steuerbarkeit in atypischen Konstellationen. Gleichwohl ist es kein Allheilmittel – es verursacht zusätzliche Kosten und administrativen Aufwand.

Pro & Contra in der Übersicht

  • Vorteile: Käuferschutz (Zahlung erst bei gesicherter Rechtslage), saubere Lastenfreistellung, kontrollierte Verteilung an mehrere Empfänger, verlässliche Dokumentation (§ 54a BeurkG).
  • Nachteile: Zusätzliche Kosten nach GNotKG (Verwahrgebühr, Auslagen), ggf. Verzögerungen (Banklaufzeiten, Nachweiserbringung), mögliche Verwahrentgelte/Zinsen der Bank.
  • Alternativen: Direkte Kaufpreiszahlung an den Verkäufer nach Fälligkeitsmitteilung (Standardfall), Kaufpreisabtretung an Banken zur Lastenfreistellung, treuhänderische Auszahlungsanweisungen ohne Kontoverwahrung (wenn ausreichend sicher).

Kosten, Zinsen und Steueraspekte

Die Verwahrung über Anderkonto löst eine gesonderte Gebühr aus; Bemessungsgrundlage und Sätze ergeben sich aus dem GNotKG. Ob Zinsen anfallen oder Verwahrentgelte berechnet werden, hängt von Bankpraxis und Vertragslage ab; der Notar informiert hierüber. Steuerlich gilt: Die Zahlungsabwicklung über ein Treuhandkonto verändert nicht die Tatbestände des Kaufvertrags; etwaige Spekulations- oder Umsatzsteuerthemen ergeben sich aus dem Inhalt des Geschäfts, nicht aus dem Zahlungsweg (vgl. Grundlagen im BGB zu Kauf, Beurkundung und Übereignung: § 311b, § 873 BGB).

Compliance & Nachweise: Was Beteiligte beibringen müssen

  • Identitäts- und Geldwäschenachweise (GwG-Pflichten; § 2 GwG).
  • Bankdaten & Zahlungsreferenz exakt nach Notarangaben verwenden.
  • Unterlagen für Fälligkeit: Löschungsbewilligungen, Negativzeugnis zum Vorkaufsrecht, Genehmigungen, Zustimmungen – je nach Vertrag.

Gute Praxis: So wird das Anderkonto zum Sicherheitsplus

Entscheidend sind klare Regeln im Vertrag, saubere Nachweise und zügige Kommunikation. Je präziser Treuhandauflagen und Auszahlungsreihenfolge definiert sind, desto schneller und reibungsloser ist die Abwicklung.

Checkliste für Käufer, Verkäufer und Makler

  • Nur einsetzen, wenn nötig: Prüfen, ob die Direktzahlung mit Vormerkung genügt oder ob komplexe Verteilungen/Lasten die Verwahrung erfordern (§ 54a BeurkG).
  • Treuhandauflagen schriftlich fixieren: Fälligkeitskatalog, Auszahlungsreihenfolge, Nachweise, Fristen.
  • Kosten klären: Verwahrgebühr nach GNotKG, zzgl. Bankentgelte; wer trägt was?
  • Frühzeitig Unterlagen besorgen: Löschungsbewilligungen, Rangbescheinigungen, Zustimmungen, Vorkaufsrechtsverzicht.
  • Kommunikation bündeln: Notar als zentrale Stelle für Zahlungsfluss, Belege und Status – reduziert Fehlleitungen.

Beispiel aus der Praxis: Lastenfreier Erwerb trotz drei Grundschulden

Ein Käufer erwirbt ein Mehrfamilienhaus. Im Grundbuch stehen drei Grundschulden bei unterschiedlichen Banken. Der Kaufvertrag sieht Zahlung über ein Notaranderkonto vor. Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) überweist der Käufer den Kaufpreis an den Notar. Dieser gleicht aus dem Treuhandkonto die Ablösebeträge an die Banken aus, vereinnahmt die Löschungsbewilligungen und zahlt den Restbetrag an den Verkäufer. Erst wenn alle Löschungen gesichert sind, erfolgt die Schlusszahlung. Anschließend beantragt der Notar die Umschreibung des Eigentums (§ 873 BGB). Käufer und Verkäufer erhalten eine revisionssichere Dokumentation der Zahlungsflüsse.

Fazit: Sicher zahlen, wenn es kompliziert wird

Das Notar-Treuhandkonto schafft Zahlungssicherheit und Transparenz, wenn der Immobilienkauf besondere Risiken oder komplexe Verteilungen mit sich bringt. Es unterliegt strengen Amtspflichten (§ 14 BNotO) und Verwahrungsvorschriften (§ 54a BeurkG) sowie den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 GwG). Weil zusätzliche Kosten nach dem GNotKG anfallen, sollte es gezielt eingesetzt werden – überall dort, wo eine reine Direktzahlung den Käuferschutz nicht ausreichend gewährleistet. Mit klaren Auflagen, sauberer Dokumentation und guter Vorbereitung wird das Anderkonto zum verlässlichen Sicherheitsnetz beim Eigentumstransfer.

Ihr Ansprechpartner

Frank Breinling
Geschäftsführer und Immobilienvermittler

Telefon: +49 7224 7085
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