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Teilung von Grundstücken

Inhaltsverzeichnis

Grundstücksteilung bedeutet: Aus einem Grundstück entstehen durch Vermessung und Katasterfortführung zwei oder mehrere neue Flurstücke, die anschließend jeweils ein eigenes Grundbuchblatt erhalten. Nötig sind eine amtliche Teilungsvermessung durch eine(n) öffentlich bestellte(n) Vermessungsingenieur(in), die Übernahme ins Liegenschaftskataster und die Eintragung im Grundbuch. Bundesweit ist die Teilung grundsätzlich genehmigungsfrei (§ 19 BauGB), doch planungs- und bauordnungsrechtliche Vorgaben sowie kommunale Satzungen sind zu beachten. Ergebnis: Teilflächen können separat bebaut oder verkauft werden.

Grundstücksteilung im Überblick: Definition, Ziel und Rechtsrahmen

Bei der Grundstücksteilung (auch: Grundstückszerlegung) wird ein bestehendes, im Grundbuch geführtes Grundstück in mehrere neue Flurstücke aufgeteilt. Diese erhalten eigene Flurstückskennzeichen und werden nach der Katasterfortführung grundbuchlich verselbständigt (neue Grundbuchblätter). Das ermöglicht die separate Veräußerung, die eigenständige Beleihung und – je nach Planungsrecht – die selbständige Bebauung der Teilflächen.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Städtebaurecht und das Zivilrecht: Bundesrechtlich ist die Teilung als solche genehmigungsfrei geregelt (§ 19 BauGB). Die Bebauungsmöglichkeiten der neu entstehenden Grundstücke bestimmen sich jedoch weiterhin nach Bauplanungsrecht, etwa Bebauungsplan (§ 30 BauGB), unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (§ 35 BauGB). Der dingliche Eigentumserwerb an den neuen Grundstücken erfolgt – wie stets bei Grundstücken – durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB).

Warum teilen? Typische Anlässe

Häufige Motive sind: Verkauf eines Bauplatzes aus einem großen Areal, Aufteilung eines Mehrgenerationengrundstücks, Erschließung für Neubau, Wertoptimierung durch parzellengerechte Zuschnitte oder Risiko- und Finanzierungssteuerung bei Projektentwicklungen.

Der Ablauf in der Praxis: Von der Idee zum eigenen Flurstück

Die Grundstücksteilung folgt einem gut eingespielten Ablauf mit technischen und rechtlichen Schritten. Eine saubere Planung spart Zeit, Kosten und spätere Korrekturen.

1) Vorprüfung: Planungsrecht & Erschließung

Vor der Beauftragung der Vermessung sollten Eigentümer klären, was die künftigen Teilgrundstücke leisten sollen. Soll gebaut werden, ist zu prüfen, ob ein Bebauungsplan existiert (§ 30 BauGB) und ob die geplanten Zuschnitte Baufenster, Abstandsflächen, GRZ/GFZ, Stellplätze etc. ermöglichen. Im unbeplanten Innenbereich gilt die Einfügung nach § 34 BauGB, im Außenbereich bestehen strenge Hürden (§ 35 BauGB).

Ebenso zu prüfen sind Erschließung (Zufahrt, Wasser, Abwasser, Strom, Telekom, ggf. Fernwärme) und die Frage, ob Baulasten (z. B. Zufahrtsbaulast) erforderlich sind – Baulasten sind landesrechtlich geregelt. Erschließungsbeiträge können bei erstmaliger Herstellung und Erweiterung anfallen (§§ 127 ff. BauGB).

2) Vermessung: Abmarkung & Zerlegung

Die eigentliche Teilung beginnt mit der Beauftragung einer/eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieur(s/in). Diese(r) fertigt einen Zerlegungsentwurf, legt neue Grenzpunkte fest und nimmt die Abmarkung vor. Das Ergebnis ist eine Teilungsvermessung mit Grenzniederschrift und Vermessungsrissen. Die Unterlagen gehen an das Liegenschaftskataster zur Fortführung (Übernahme der neuen Flurstücke).

3) Katasterfortführung & Grundbuch

Nach der Übernahme durch das Kataster werden die neuen Flurstücke mit ihren Flurstücksnummern amtlich. Anschließend beantragen Eigentümer (oder Notar) beim Grundbuchamt die Anlegung neuer Grundbuchblätter und – soweit beabsichtigt – die Eigentumsumschreibung bei Verkauf. Der dingliche Rechtserwerb folgt der allgemeinen Regel von Einigung und Eintragung (§ 873 BGB).

4) Rechte & Lasten neu ordnen

Im Zuge der Teilung sollten Dienstbarkeiten und Lasten passend verteilt werden. Typisch sind Wegerechte, Leitungsrechte oder Stellplatzrechte als Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB). Wo öffentlich-rechtliche Sicherungen nötig sind (z. B. Zufahrt über Nachbarflurstück), kommen Baulasten in Betracht (landesrechtlich). Bestehende Hypotheken/Grundschulden sind ggf. aufzuteilen oder umzuschreiben.

Genehmigungspflicht? Bundesrecht vs. Landes-/Kommunalrecht

Die frühere Teilungsgenehmigung wurde bundesrechtlich abgeschafft: Nach § 19 BauGB ist die Teilung genehmigungsfrei. Aber: Teilung ersetzt nicht die Prüfung baurechtlicher Zulässigkeit. Kommunen können im Rahmen ihrer Satzungen und Bebauungspläne Anforderungen an Zuschnitte, Erschließung oder Anbaubestimmungen stellen. Zudem verlangen einzelne Länder/Kommunen für bestimmte Konstellationen Negativzeugnisse oder stellen formale Bescheinigungen aus. Deshalb ist eine frühe Abstimmung mit Bauamt/Katasteramt sinnvoll.

Planungsrecht bleibt maßgeblich

Auch nach der Teilung gilt: Nur weil ein neues Grundstück entstanden ist, ist es nicht automatisch baureif. Ob und wie gebaut werden darf, richtet sich weiterhin nach § 30, § 34 bzw. § 35 BauGB sowie nach bauordnungsrechtlichen Vorgaben (Abstandsflächen, Stellplätze, Brandschutz etc., landesrechtlich).

Kosten, Dauer & Wirtschaftlichkeit

Die Kosten der Grundstücksteilung setzen sich aus mehreren Blöcken zusammen: Vermessung (honoriert nach Landesvermessungsrecht/Gebührenordnungen), Katasterfortführung, Notar- und Grundbuchkosten, ggf. Beiträge (Erschließung/Anschluss) und Planungs-/Erschließungsmaßnahmen (Zufahrten, Leitungen). Die Dauer reicht – je nach Auslastung der Behörden und Komplexität – von wenigen Wochen bis mehreren Monaten. Wirtschaftlich lohnt die Teilung, wenn der erzielbare Mehrerlös (durch Einzelverkauf oder bessere Nutzbarkeit) die Gesamtkosten deutlich übersteigt.

Steuern & Abgaben im Blick

Bei einem späteren Verkauf der neu gebildeten Teilflächen können – abhängig von Haltefrist und Nutzung – private Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG steuerpflichtig sein (Spekulationsfrist i. d. R. 10 Jahre; Eigennutzungsbefreiung möglich). Erwerber zahlen Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis (GrEStG). Erschließungs- und Anschlussbeiträge sind nach §§ 127 ff. BauGB möglich.

Gestaltungsfragen: Zuschnitt, Erschließung, Rechte

Die Qualität der Grundstücksteilung entscheidet sich am Zuschnitt: Baufenster, Ausrichtung, Topographie und Zufahrt sollten früh geplant werden. Ein zu schmaler oder verschachtelter Zuschnitt verteuert Bau und mindert Marktwert. Für hinterliegende Grundstücke sichern Geh- und Fahrtrechte (§ 1018 BGB) die dauerhafte Erreichbarkeit; alternativ werden Privatwege als eigenes Flurstück angelegt.

Technik & Nachhaltigkeit

In Neubauquartieren spielen Regenwassermanagement (Versickerung/Retention), Leitungstrassen und Energieinfrastruktur (PV, Ladepunkte, Wärmenetze) eine Rolle. Wer diese Themen bereits in der Teilung adressiert, spart spätere Umplanungen. Auch Baumstandorte, Denkmalschutz und Naturschutz (Biotope) sind zu berücksichtigen.

Typische Fehler – und wie man sie vermeidet

Aus der Praxis lassen sich wiederkehrende Fallstricke ableiten:

  • Planungsrecht nicht geprüft: Die Teilflächen sind nach Teilung baulich kaum nutzbar. Abhilfe: Vorabprüfung nach § 30/§ 34/§ 35 BauGB.
  • Erschließung ungeklärt: Hinterlieger ohne gesicherten Zugang/Medien. Abhilfe: Dienstbarkeit (§ 1018 BGB) oder Baulast (Landesrecht) eintragen.
  • Grenzen ungenau: Fehlende Abmarkung führt zu Nachbarschaftsstreit. Abhilfe: Amtliche Teilungsvermessung mit Grenzniederschrift.
  • Lasten nicht verteilt: Alte Grundschulden/Dienstbarkeiten bleiben auf falschem Teilstück. Abhilfe: Rechtzeitig Lastenverzeichnis prüfen und anpassen lassen.
  • Kalkulation zu knapp: Vermessung, Beiträge, Außenanlagen, Zufahrt – alles addiert sich. Abhilfe: Vollkostenrechnung inkl. Zeitpuffer.

Best Practice: Vorgehen mit Checkliste

  • Zielbild definieren (Verkauf, Bebauung, Finanzierung).
  • Planungsrecht prüfen (B-Plan, § 34/§ 35 BauGB; Bauamtgespräch).
  • Erschließung konzipieren (Zufahrt, Medien; Beiträge nach §§ 127 ff. BauGB beachten).
  • Vermessung beauftragen (öffentlich bestellt), Zerlegungsentwurf abstimmen.
  • Katasterfortführung abwarten, dann Grundbuch (neue Blätter) veranlassen.
  • Rechte/Lasten ordnen (Dienstbarkeiten nach § 1018 BGB, ggf. Baulasten).
  • Vermarktung/Bau starten; steuerliche Fragen (§ 23 EStG) klären.

Beispiel: Teilung eines Eckgrundstücks

Ein 1.200 m² großes Eckgrundstück im Innenbereich (ohne B-Plan) wird in zwei Baufelder à 600 m² geteilt. Die Eigentümerin prüft vorab die Einfügung nach § 34 BauGB (Umgebungsmaß). Die Zufahrten sind jeweils straßenseitig gesichert; Leitungen verlaufen entlang der Straße. Ein(e) ÖbVI setzt Grenzpunkte und markiert; das Kataster übernimmt die neuen Flurstücke. Im Grundbuch entstehen zwei Blätter; eine bestehende Grundschuld wird anteilig auf beide Grundstücke übertragen. Für den hinteren Hausgarten wird zugunsten des Nachbarn eine 1,5 m breite Leitungsdienstbarkeit bestellt (§ 1018 BGB). Die spätere Veräußerung eines Teilgrundstücks löst Grunderwerbsteuer bei Käuferseite aus; die Eigentümerin achtet auf die Spekulationsfrist (§ 23 EStG).

Alternative Instrumente

Statt einer „harten“ Teilung kommen je nach Ziel u. a. in Betracht: Realteilung im Erbfall, Erbbaurecht (Kapitalfreisetzung ohne Eigentumswechsel), Grunddienstbarkeiten zur Mitnutzung von Teilflächen oder – bei größeren Vorhaben – ein Umlegungsverfahren der Gemeinde (§§ 45 ff. BauGB), um Baugrundstücke planungsrechtlich optimal zu ordnen.

Fazit: „Aus eins mach zwei“ – aber mit Plan

Die Grundstücksteilung ist ein wirkungsvolles Werkzeug, um Wertpotenziale zu heben, Verkäufe zu ermöglichen und Bauvorhaben vorzubereiten. Sie ist bundesrechtlich genehmigungsfrei (§ 19 BauGB), bleibt aber eingebettet in das Planungs- und Bauordnungsrecht. Wer frühzeitig Planungsrecht, Erschließung, Vermessung, Rechte/Lasten und Steuern zusammendenkt, vermeidet teure Umwege. Mit amtlicher Teilungsvermessung, sauberer Katasterfortführung und passender Grundbuchgestaltung wird aus einem Grundstück rechtssicher „aus eins mach zwei“ – bereit für Verkauf, Bebauung oder Finanzierung.

Ihr Ansprechpartner

Frank Breinling
Geschäftsführer und Immobilienvermittler

Telefon: +49 7224 7085
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Heim & Wert Immobilien Gmbh | Frank Breinling

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