Mietpreiserhöhung – kaum ein Thema sorgt zwischen Mietern und Vermietern für so viel Gesprächsbedarf. Dabei ist das Erhöhen der Miete in Deutschland klar gesetzlich geregelt. Dieser Ratgeber erklärt ausführlich, wann und wie Vermieter die Miete anheben dürfen, welche Begrenzungen es gibt und welche Rechte Mieter haben. Von den rechtlichen Grundlagen bis zu Sonderfällen wie Modernisierung oder Staffelmiete beleuchten wir alle Aspekte der Mietpreiserhöhung – neutral und nachvollziehbar für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Auch regionale Besonderheiten – etwa in Baden-Baden, Gernsbach und Umgebung – werden berücksichtigt.
Mietpreiserhöhung: Was ist erlaubt und wann ist sie möglich?
In Deutschland dürfen Vermieter die Miete nicht nach Belieben erhöhen. Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klare Regeln verankert, um einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern zu gewährleisten. Grundsätzlich sind Mietpreiserhöhungen während eines laufenden Mietverhältnisses nur in bestimmten Fällen zulässig:
- Zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete: Ist die aktuelle Miete niedriger als die übliche Miete für vergleichbaren Wohnraum am Ort, kann der Vermieter eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (geregelt in § 558 BGB).
- Nach einer Modernisierung: Hat der Vermieter die Wohnung durch bauliche Maßnahmen wesentlich verbessert oder den Energieverbrauch gesenkt, darf er einen Teil der Kosten auf die Miete umlegen (siehe § 559 BGB).
- Vertraglich vereinbarte Erhöhungen: Wurde im Mietvertrag eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart, steigt die Miete automatisch zu den vereinbarten Zeitpunkten bzw. im Rhythmus des Preisindexes (geregelt in § 557a BGB und § 557b BGB).
Andere Gründe – etwa ein Mieterwechsel, steigende Lebenshaltungskosten des Vermieters oder allgemeine Inflation – berechtigen für sich genommen nicht zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete, solange keine der obigen Bedingungen erfüllt ist. Wichtig: Selbst wenn ein Grund vorliegt, sind Umfang und Häufigkeit einer Mietpreiserhöhung gesetzlich begrenzt. So soll verhindert werden, dass Mieten sprunghaft oder unangemessen steigen.
Gesetzliche Grundlagen: Fristen und Kappungsgrenze
Die zentrale Vorschrift für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen ist § 558 BGB. Sie legt mehrere Bedingungen fest, die der Vermieter einhalten muss:
- Wartefrist (Sperrfrist): Zwischen zwei Mieterhöhungen muss ein ausreichender Zeitraum liegen. Konkret darf die Miete zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Erhöhung seit mindestens 15 Monaten unverändert sein. Außerdem kann ein neues Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden. Mit dieser Sperrfrist sollen Mieter vor zu häufigen Anpassungen geschützt werden.
- Ortsübliche Vergleichsmiete als Deckel: Eine Erhöhung darf nie dazu führen, dass die neue Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die ortsübliche Miete spiegelt das Mietniveau vergleichbarer Wohnungen vor Ort wider. Sie wird in vielen Städten durch einen Mietspiegel dokumentiert. Liegt die aktuelle Miete bereits auf oder über diesem Niveau, ist kein weiterer Anstieg mittels § 558 BGB zulässig.
- Kappungsgrenze: Selbst wenn die Vergleichsmiete deutlich höher liegt, gibt es eine Obergrenze für Erhöhungen innerhalb von drei Jahren. Diese beträgt generell 20 %. In Gebieten mit knappem Wohnungsangebot („angespanntem Wohnungsmarkt“) ist sie auf 15 % abgesenkt (§ 558 Abs. 3 BGB). Welche Städte und Gemeinden als angespannt gelten, bestimmen die Landesregierungen per Verordnung. In Baden-Württemberg zum Beispiel gilt seit 2020 in 89 Kommunen die 15%-Kappungsgrenze – darunter Großstädte wie Stuttgart und Karlsruhe. In anderen Orten – etwa Baden-Baden oder Gernsbach – greifen hingegen die allgemeinen 20 %, weil sie nicht in der entsprechenden Landesverordnung aufgeführt sind.
Zusätzlich schreibt § 558a BGB vor, dass ein Mieterhöhungsverlangen schriftlich bzw. in Textform (z.B. Brief) erfolgen und begründet sein muss. Der Vermieter muss also nachvollziehbar darlegen, warum die Erhöhung gerechtfertigt ist – typischerweise mit Verweis auf den örtlichen Mietspiegel, auf konkrete Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten. Ohne eine solche Begründung ist das Erhöhungsverlangen unwirksam.
Ortsübliche Vergleichsmiete und Mietspiegel
Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete ist für Mietpreiserhöhungen zentral. Er bezeichnet den durchschnittlichen Mietpreis, der für vergleichbare Wohnungen in derselben Gemeinde (oder einer vergleichbaren Gemeinde) üblich ist. Kriterien für die Vergleichbarkeit sind insbesondere:
- Art der Wohnung (z.B. Größe, Zimmeranzahl, Baujahr, Ausstattung und energetischer Zustand),
- Lage (Wohnviertel, Umgebung) und
- Zustand der Wohnung (Modernisierungsstand, Qualität).
Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete werden in der Regel die Vertragsabschlüsse und Mieterhöhungen der letzten sechs Jahre herangezogen. Viele Städte – gerade größere Kommunen – erstellen einen Mietspiegel, der die ortsüblichen Vergleichsmieten in Euro pro Quadratmeter für unterschiedliche Wohnungstypen ausweist. Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach wissenschaftlichen Methoden erarbeitet und alle zwei Jahre an die Marktentwicklung angepasst (§ 558d BGB). Er genießt vor Gericht eine hohe Anerkennung als Begründungsmittel.
Beispielsweise besitzt die Stadt Baden-Baden einen qualifizierten Mietspiegel (Ausgabe 2021, fortgeschrieben 2023), der für verschiedene Wohnlagen und Ausstattungen die ortsüblichen Mieten angibt. Anhand dieses Mietspiegels können Mieter und Vermieter in Baden-Baden objektiv einschätzen, ob eine verlangte Erhöhung noch im Rahmen des Üblichen liegt. In kleineren Gemeinden wie Gernsbach existiert hingegen kein eigener Mietspiegel. Hier müssen zur Begründung einer Mietpreiserhöhung andere Mittel herangezogen werden – oft der Vergleich mit Mietspiegeln benachbarter Städte oder die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen mit entsprechend höherer Miete (§ 558a Abs. 2 BGB). Diese Vergleichswohnungen sollten in Lage, Größe, Baujahr und Ausstattung möglichst ähnlich sein, um aussagekräftig zu sein.
Zulässige Arten von Mietpreiserhöhungen
Neben der regulären Anpassung an die Vergleichsmiete gibt es weitere Konstellationen, in denen eine Miete erhöht werden darf. Hier die wichtigsten Arten von Mietpreiserhöhungen und ihre Besonderheiten:
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
Dies ist der häufigste Fall einer Mietpreiserhöhung. Der Vermieter passt die Miete eines Bestandsmietvertrags an das allgemeine Mietniveau vor Ort an. Voraussetzungen sind unter anderem die bereits erwähnten Bedingungen:
- Die Sperrfrist von 12 Monaten (bzw. 15 Monate bis zur Wirksamkeit) seit der letzten Erhöhung ist verstrichen.
- Die neue Miete überschreitet nicht die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Mietspiegel oder anderen Belegen.
- Die Kappungsgrenze von 20 % (bzw. 15 % in ausgewiesenen Gebieten) in drei Jahren wird eingehalten.
- Die Form und Begründung des Erhöhungsverlangens stimmen (Textform und Angabe eines zulässigen Begründungsmittels nach § 558a BGB).
Ist all dies erfüllt, muss der Mieter der Erhöhung zustimmen. Tut er das nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (siehe unten „Ablauf und Mieterrechte“), kann der Vermieter die Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen. Wichtig zu wissen: Wurde im Mietvertrag eine andere Vereinbarung getroffen, welche die Anpassung ausschließt – etwa weil es sich um eine indexierte oder gestaffelte Miete handelt – dann ist eine Erhöhung nach § 558 BGB nicht zulässig. Solange eine Staffelmiete oder Indexmiete läuft, sind zusätzliche Erhöhungen (außer eventuell nach Modernisierung) gesetzlich ausgeschlossen.
Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB)
Neben der Vergleichsmiete stellt eine Modernisierung einen weiteren legitimen Grund für eine Mietpreiserhöhung dar. Unter Modernisierung versteht man bauliche Maßnahmen am Mietobjekt, die entweder den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern oder nachhaltig Energie einsparen bzw. Wasser sparen (§ 555b BGB). Klassische Beispiele sind der Einbau einer neuen effizienten Heizungsanlage, die Wärmedämmung des Gebäudes, der Anbau eines Balkons oder eine umfassende Sanierung von Bad und Sanitär.
Für Modernisierungskosten gilt: Der Vermieter darf jährlich 8 % der auf die Wohnung entfallenden Kosten auf die Miete aufschlagen (§ 559 Abs. 1 BGB). Dabei müssen etwaige staatliche Fördermittel oder Versicherungsleistungen herausgerechnet werden (§ 559a BGB). Um Mieter vor übermäßigen finanziellen Lasten zu schützen, gibt es auch hier Beschränkungen:
- Eine Modernisierungsbedingte Erhöhung darf innerhalb von sechs Jahren nicht mehr als 3 € pro m² Wohnfläche erhöhen. Liegt die Ausgangsmiete unter 7 € pro m², ist der Anstieg auf 2 € pro m² begrenzt (§ 559 Abs. 3a BGB).
- Der Vermieter muss die geplanten Maßnahmen rechtzeitig ankündigen – mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten (§ 555c BGB). Im Ankündigungsschreiben sind der voraussichtliche Umfang der Arbeiten, deren Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung darzulegen.
- Mieter haben ein Härtefallrecht: Führt die Modernisierungsmieterhöhung für sie zu einer unzumutbaren Härte (z.B. weil die neue Miete finanziell nicht tragbar wäre), können sie unter bestimmten Umständen widersprechen. In solchen Fällen prüft ggf. ein Gericht, ob und in welchem Umfang die Erhöhung greift (§ 559 Abs. 4 BGB).
Modernisierungsmieterhöhungen kommen in der Praxis häufig vor, wenn Vermieter in die Qualität der Immobilie investieren. Für Vermieter ist dies ein Weg, die Wohnqualität zu steigern und einen Teil der Kosten refinanziert zu bekommen. Mieter profitieren langfristig von einer verbesserten Ausstattung oder niedrigeren Betriebskosten (z.B. durch Energieeinsparungen), müssen aber die höhere Miete aufbringen. Wichtig ist hier eine transparente Kommunikation im Vorfeld. Mieter in Baden-Baden oder Gernsbach sollten zum Beispiel genau informiert werden, welche Verbesserungen eine Sanierung bringt und wie sich die Miete dadurch verändert.
Staffelmiete und Indexmiete: vertraglich vereinbarte Erhöhungen
Manche Mietverträge enthalten bereits Klauseln, die künftige Mietsteigerungen regeln:
- Bei einer Staffelmiete (§ 557a BGB) wird im Voraus ein Stufenplan vereinbart. Der Mietvertrag legt genau fest, zu welchen Zeitpunkten die Miete auf welchen Betrag steigt. Die Intervalle müssen mindestens ein Jahr betragen. Vorteil: Beide Seiten haben Planungssicherheit über die Mietentwicklung. Während der Laufzeit einer Staffelmiete sind andere Erhöhungen – z.B. nach § 558 BGB – ausgeschlossen. Die Staffelmietvereinbarung unterliegt keiner prozentualen Begrenzung nach oben; jedoch darf sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen (die Mieten dürfen also nicht wucherartig überhöht sein).
- Bei einer Indexmiete (§ 557b BGB) orientiert sich die Miete an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Inflationsrate). Steigen die Lebenshaltungskosten, steigt auch die Miete in gleichem Prozentsatz. Eine Indexmiete kann ebenfalls frühestens nach einem Jahr erstmals erhöht werden. Hier muss jede Anpassung dem Mieter mitgeteilt und die Berechnung (Indexstand alt/neu) offengelegt werden. Während ein Indexmietvertrag läuft, sind Erhöhungen zur Vergleichsmiete grundsätzlich ausgeschlossen. Auch Modernisierungen rechtfertigen eine zusätzliche Erhöhung nur sehr eingeschränkt.
Sowohl Staffel- als auch Indexmiete bieten Vermietern den Vorteil, dass Mietsteigerungen ohne aufwendiges Zustimmungsverfahren automatisch bzw. vertraglich vereinbart erfolgen. Mieter wissen dafür schon im Voraus, welche Kosten auf sie zukommen, und sind vor überraschenden Erhöhungen geschützt. Allerdings können Indexmieten bei hoher Inflation zu spürbaren jährlichen Aufschlägen führen. Umgekehrt profitieren Mieter bei Indexmiete von Zeiten niedriger Inflation, in denen die Miete stagniert. Seit 2022 – angesichts deutlich gestiegener Verbraucherpreise – wird politisch diskutiert, Indexmieten stärker zu regulieren. Derzeit gelten jedoch die oben genannten Regeln, und Indexvereinbarungen bleiben zulässig.
Erhöhung von Betriebskosten-Vorauszahlungen
Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um eine Mieterhöhung der Grundmiete, doch für Mieter macht es sich ebenso im Portemonnaie bemerkbar: Steigen die Betriebskosten (Nebenkosten) an, können Vorauszahlungsbeträge angepasst werden. Nach § 560 BGB darf jede Vertragspartei – also auch der Mieter – nach einer Betriebskostenabrechnung die monatlichen Vorauszahlungen erhöhen oder senken lassen, wenn die Abrechnung eine entsprechende Kostenänderung zeigt. Diese Anpassung muss in Textform erfolgen. Bei Betriebskostenpauschalen (statt Vorauszahlungen) kann der Vermieter eine Pauschale ebenfalls einseitig erhöhen, wenn dies im Mietvertrag vorgesehen ist und die tatsächlichen Betriebskosten gestiegen sind (§ 560 Abs. 1 BGB). Eine solche Erhöhung der Nebenkosten ist nicht durch die Kappungsgrenze begrenzt, da sie getrennt von der Nettokaltmiete betrachtet wird. Trotzdem dient sie dem Prinzip der Kostendeckung und darf nur im Umfang der realen Steigerung erfolgen. Für viele Mieter waren insbesondere die stark gestiegenen Heizkosten im Jahr 2022 Anlass zu spürbaren Erhöhungen der monatlichen Abschläge.
Mietpreisbremse bei Neuvermietung
Die bisher betrachteten Regeln beziehen sich auf Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen. Daneben gibt es die sogenannte Mietpreisbremse, welche bei Wiedervermietung einer Wohnung greift. Sie soll verhindern, dass bei Neuvermietung in gefragten Gebieten die Miete sprunghaft auf ein weit höheres Niveau angehoben wird.
Die Mietpreisbremse ist in § 556d BGB geregelt. In bestimmten Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei einem neuen Mietvertrag maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Liegt der Vormieterzins schon über dieser Schwelle, darf der Vermieter die bisherige (höhere) Miete als neue Ausgangsmiete weiter verlangen, aber nicht noch weiter erhöhen (§ 556e BGB).
Ausnahmen: Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauten, die erstmalig nach dem 1. Oktober 2014 genutzt wurden, und nicht für Wohnungen, die nach umfassender Modernisierung erstmals wieder vermietet werden (§ 556f BGB). In solchen Fällen darf der Vermieter die Miete frei vereinbaren, da man hier keine Bestandsmiete „einbremsen“ möchte, um den Neubau und die Modernisierungstätigkeit nicht zu hemmen.
Ob die Mietpreisbremse in einer Region gilt, hängt von Verordnungen der jeweiligen Landesregierung ab. In Baden-Württemberg zum Beispiel wurde die Mietpreisbremse 2015 eingeführt und bis Ende 2025 verlängert. Sie umfasst dieselben 89 Städte und Gemeinden, die auch unter die abgesenkte Kappungsgrenze fallen. Dazu zählen etwa Stuttgart, Mannheim, Heidelberg, Freiburg oder Karlsruhe. Baden-Baden und das Umland (z.B. Gernsbach) gehören nicht zu diesen Gebieten – hier gibt es also keine gesetzliche Deckelung der Neuvertragsmieten durch die Bremse. Allerdings bedeutet das nicht, dass jede beliebige Miethöhe zulässig wäre: Extrem überzogene Forderungen können im Einzelfall als Mietpreisüberhöhung oder gar Mietwucher gelten und Sanktionen nach sich ziehen. So stellt z.B. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) eine Ordnungswidrigkeit fest, wenn eine Miete über 20 % oberhalb der Ortsüblichkeit liegt und dies ausgenutzt wird. In gravierenden Fällen (mehr als 50 % über Vergleichsmiete bei Ausnutzung einer Zwangslage) macht sich ein Vermieter sogar strafbar (§ 291 Strafgesetzbuch, „Wucher“).
Für die allermeisten Fälle in der Praxis sind jedoch die zivilrechtlichen Mittel entscheidend: Zahlt ein Neumieter aufgrund Unkenntnis eine zu hohe Miete, kann er unter Berufung auf die Mietpreisbremse eine Herabsetzung auf den erlaubten Wert verlangen – allerdings muss er dies normalerweise innerhalb der ersten 2½ Jahre des Mietverhältnisses rügen, damit die Kappung auch rückwirkend greift. Vermieter in nicht regulierten Orten wie Baden-Baden sollten zwar die Marktüblichkeit im Auge behalten, haben aber de facto freien Spielraum bei der Mietfestsetzung, solange sie die Grenze zum Wucher nicht überschreiten. In angespannten Städten dagegen müssen Vermieter bei der Neuvermietung genau prüfen, welcher Mietzins nach Mietpreisbremse maximal zulässig ist. Im Zweifel kann der örtliche Mietspiegel oder eine Auskunft der Gemeinde weiterhelfen.
Ablauf einer Mieterhöhung und Rechte der Mieter
Entscheidet sich ein Vermieter, die Miete im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu erhöhen, muss er formal korrekt vorgehen. Ebenso haben Mieter bestimmte Rechte im Prozess:
Form des Mieterhöhungsverlangens
Jede einseitige Mieterhöhung (also nach § 558 BGB oder § 559 BGB) muss dem Mieter in Textform mitgeteilt werden. Üblich ist ein schriftlicher Brief, der an alle Mieter gerichtet ist, die den Mietvertrag unterschrieben haben. Das Schreiben muss das Erhöhungsverlangen klar formulieren – inklusive alter und neuer Miete sowie dem gewünschten Termin, ab dem die erhöhte Miete gelten soll. Ganz wesentlich ist die Begründung: Der Vermieter muss angeben, auf welcher Grundlage er die höhere Miete verlangt (§ 558a BGB). Hierbei sollte er sich auf eines der gesetzlich anerkannten Begründungsmittel stützen:
- Mietspiegel: Verweis auf die im Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen (ggf. innerhalb einer Spanne den Mittelwert oder konkreten Wert benennen).
- Vergleichswohnungen: Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen in gleicher Gemeinde, deren aktuelle Miete die geforderte Miethöhe stützt.
- Gutachten: Vorlage eines Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Miete.
- Index: Falls ein Mietindex (Datenbank) von der Gemeinde oder einem Immobilienverband geführt wird, kann auch daraus zitiert werden (sofern verfügbar).
Ohne eine solche Begründung ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam – Mieter müssten dann nicht reagieren oder zahlen. In der Region Baden-Baden/Gernsbach empfiehlt es sich zum Beispiel, konkret auf den Mietspiegel Baden-Baden Bezug zu nehmen oder entsprechende Vergleichswohnungen aus der Umgebung zu nennen, um die Angemessenheit zu belegen.
Zustimmungsfrist und Prüfrecht des Mieters
Erhält der Mieter ein Mieterhöhungsschreiben, beginnt eine Überlegungsfrist. Gesetzlich steht dem Mieter Zeit bis zum Ende des zweiten vollen Kalendermonats nach Zugang des Schreibens zu (§ 558b Abs. 2 BGB). Beispiel: Geht das Schreiben am 10. Januar zu, so kann der Mieter bis 31. März über seine Antwort entscheiden. Während dieser Frist zahlt der Mieter zunächst unverändert die alte Miete.
Der Mieter sollte diese Zeit nutzen, um die Forderung zu prüfen. Hilfreiche Schritte können sein:
- Mietspiegel prüfen: Stimmt die verlangte Miete mit der ortsüblichen Vergleichsmiete für Lage und Wohnung überein? Liegt sie eventuell darüber?
- Kappungsgrenze beachten: Übersteigt die Erhöhung die zulässigen 15 % bzw. 20 % in drei Jahren? Ein Blick auf die letzten Mieterhöhungen (falls vorhanden) und deren Daten ist dafür nötig.
- Formalitäten checken: Wurde das Schreiben von allen Vermietern unterzeichnet bzw. versendet? Ist die Begründung schlüssig und ein zulässiges Begründungsmittel verwendet?
- Beratung einholen: Bei Unklarheiten können Mieter fachkundigen Rat suchen, etwa bei einem Mieterverein oder einer Verbraucherzentrale. Auch Vermieterverbände bieten Beratung – denn manchmal passieren Vermietern formale Fehler, die eine Erhöhung unwirksam machen.
Findet der Mieter keine Fehler und hält die Erhöhung für gerechtfertigt, kann er zustimmen – idealerweise schriftlich. Oft genügt aber auch die konkludente Zustimmung, indem der Mieter ab dem geforderten Zeitpunkt einfach die neue Miete überweist.
Sollte der Mieter die Erhöhung für unberechtigt halten – sei es wegen formaler Mängel, einer zu hohen Forderung oder schlicht, weil er sie sich nicht leisten kann – kann er die Zustimmung verweigern. Eine formlose schriftliche Mitteilung an den Vermieter reicht hierfür aus; der Mieter muss seine Ablehnung nicht begründen. Wichtig: Die bisherige Miete darf er weiterhin zahlen. Es empfiehlt sich jedoch, den Vermieter zügig über die Ablehnung zu informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Nach der Frist: Klage oder Kündigung
Reagiert der Mieter nicht oder lehnt er ab, kann der Vermieter nach Ablauf der Zustimmungsfrist den Rechtsweg beschreiten. Er muss innerhalb von drei weiteren Monaten Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erheben (§ 558b Abs. 2 BGB). In einem solchen Gerichtsverfahren wird die Mieterhöhung inhaltlich geprüft. Der Vermieter muss nachweisen, dass alle Voraussetzungen (Vergleichsmiete, Kappungsgrenze, Formalien) eingehalten wurden. Gelingt ihm das, wird das Gericht die Zustimmung ersetzen – der Mieter muss dann die höhere Miete zahlen, meist rückwirkend ab dem ursprünglich genannten Erhöhungsdatum. War die Forderung jedoch ganz oder teilweise unberechtigt, wird sie entsprechend gekürzt oder abgewiesen.
Ein Sonderfall: Sonderkündigungsrecht des Mieters. Erhält ein Mieter ein wirksames Mieterhöhungsverlangen, hat er das Recht, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen (§ 561 BGB). Diese Kündigung muss bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung erfolgen und wird zum Ende des übernächsten Monats wirksam. Kündigt der Mieter fristgerecht, braucht er die erhöhte Miete nicht zu zahlen. Dieses Recht dient als „Druckventil“: Kein Mieter soll sich gezwungen sehen, eine untragbare Mieterhöhung zu akzeptieren – er kann sich stattdessen für einen Auszug entscheiden.
In der Praxis nutzen nur wenige Mieter dieses Sonderkündigungsrecht, insbesondere wenn bezahlbarer Wohnraum knapp ist. Im Raum Baden-Baden oder Gernsbach, wo die Wohnungssuche je nach Preissegment einige Zeit dauern kann, werden viele eher versuchen, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden oder die Erhöhung zähneknirschend hinzunehmen, sofern sie im legalen Rahmen liegt. Vermieter sollten daher abwägen, ob ein maximal möglicher Aufschlag sinnvoll ist oder ob eine moderate Erhöhung das Mietverhältnis nicht unnötig belastet.
Fazit: Augenmaß und Rechtssicherheit bei Mietpreiserhöhungen
Mietpreiserhöhungen sind ein komplexes Thema, das sowohl rechtliches Wissen als auch Fingerspitzengefühl erfordert. Für Vermieter gilt: Sorgfältig prüfen, welche Erhöhungsmöglichkeiten das Gesetz im konkreten Fall bietet, und diese korrekt begründen. Wird die Miete angemessen – im Rahmen des Erlaubten – erhöht, lässt sich Wohnraum nachhaltig bewirtschaften, ohne Mieter zu überfordern. Mieter sollten ihre Rechte kennen, jedes Erhöhungsverlangen genau prüfen und bei Zweifeln fachlichen Rat einholen. Letztlich ist eine transparente Kommunikation im Sinne beider Parteien: Viele Konflikte lassen sich vermeiden, wenn Vermieter offenlegen, warum sie die Miete anpassen (etwa gestiegene Kosten oder Investitionen) und Mieter die Gelegenheit haben, Verständnisfragen zu klären.
In Städten wie Baden-Baden und Gemeinden wie Gernsbach zeigt sich der Wohnungsmarkt vergleichsweise ausgewogen – extreme Mietsteigerungen sind hier eher selten. Dennoch profitieren alle Beteiligten von Klarheit über die geltenden Regeln. Ob in der Großstadt oder im ländlichen Raum: Eine Mietpreiserhöhung ist nur dann erfolgreich und rechtssicher, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und das richtige Maß wahrt. So bleibt Wohnen für Mieter bezahlbar und für Vermieter wirtschaftlich attraktiv – eine Grundvoraussetzung für ein faires Miteinander auf dem Wohnungsmarkt.





