Interessantes aus der Immobilienwelt

Sondernutzungsrecht

Inhaltsverzeichnis

Ein Sondernutzungsrecht ist das exklusive Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einem Teil des Gemeinschaftseigentums – etwa an einem Gartenanteil, Stellplatz, einer Dachterrasse oder einem Abstellraum. Die Fläche bleibt rechtlich Gemeinschaftseigentum, darf aber ausschließlich von der berechtigten Partei genutzt werden. Grundlage sind in der Regel Vereinbarungen in der Teilungserklärung oder eine spätere, ordnungsgemäß beschlossene Gebrauchsregelung. Wichtig: Rechte und Pflichten – insbesondere Pflege, Instandhaltung und Kosten – werden häufig dem Sondernutzer zugewiesen; Abweichungen sind möglich, müssen aber wirksam vereinbart werden. Damit schafft das Sondernutzungsrecht Klarheit im Alltag der WEG, steigert Nutzungskomfort und kann den Immobilienwert positiv beeinflussen.

Sondernutzungsrecht – exklusives Nutzungsrecht in der WEG: Definition, Begründung, Kosten & Praxis

Was genau ist ein Sondernutzungsrecht?

Ein Sondernutzungsrecht gewährt einem bestimmten Eigentümer die alleinige Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums. Es ist kein Sondereigentum: Die juristische Zuordnung bleibt beim Gemeinschaftseigentum, lediglich der Gebrauch wird exklusiv übertragen. Rechtliche Anknüpfungspunkte finden sich insbesondere in den Vorschriften zum Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum (§ 15 WEG), zu Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer (§ 13 WEG, § 14 WEG) sowie zur Kostenverteilung (§ 16 WEG). Inhalte und Grenzen ergeben sich primär aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung.

Wie wird ein Sondernutzungsrecht begründet?

In der Praxis gibt es zwei Wege:

1) In der Teilungserklärung: Am häufigsten weist bereits die Teilungserklärung bestimmten Sondereigentumseinheiten exklusive Nutzungsflächen zu (z. B. „Gartenfläche A gehört ausschließlich zu Whg. 1“). Diese Vereinbarungen binden alle Eigentümer dauerhaft. Grundlage für Inhalt und Gegenstand des Wohnungs- und Teileigentums sind die Bestimmungen des WEG, insbesondere § 3 WEG (Begründung) und § 5 WEG (Gegenstand und Inhalt). Üblich ist eine eindeutige zeichnerische Zuordnung im Aufteilungsplan.

2) Durch spätere Vereinbarung/Beschluss: Sondernutzungsrechte können auch nachträglich durch Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft (regelmäßig notariell) oder als Gebrauchsregelung beschlossen werden (§ 15 WEG). Während Vereinbarungen – je nach Ausgestaltung – dinglich gesichert werden können, sind bloße Beschlüsse regelmäßig nur schuldrechtlich wirkend und daher weniger „verkaufsfest“. Für eine rechtssichere Bindung über Eigentümerwechsel hinweg empfiehlt sich die Vereinbarungslösung und, wo möglich, die Eintragung entsprechender Hinweise im Grundbuch.

Typische Flächen und Grenzen

Gängig sind Gartenanteile (Terrassen-/Rasenflächen), PKW-Stellplätze im Freien, Dachterrassen oder Nebenräume wie Trockenböden und Kellernischen. Grenzen des Sondernutzungsrechts ergeben sich aus der Gemeinschaftsordnung, den gesetzlichen Pflichten und dem Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 18 WEG sowie die Verwaltungsregeln in § 19 WEG). Bauliche Veränderungen an Gemeinschaftsteilen – etwa Einfriedungen, Überdachungen oder das Verlegen von Terrassenbelägen – erfordern in der Regel einen Beschluss bzw. die Zustimmung der Gemeinschaft und müssen die Regeln für bauliche Veränderungen beachten (§ 20 WEG).

Wer trägt die Kosten?

Die laufende Pflege und Instandhaltung des exklusiv genutzten Bereichs wird häufig dem Sondernutzer auferlegt. Gesetzlich gilt zwar die allgemeine Kosten- und Lastenregel des § 16 WEG (nach Miteigentumsanteilen, sofern nichts anderes geregelt ist). Allerdings erlaubt § 16 Abs. 2 WEG eine abweichende Verteilung durch Vereinbarung oder entsprechenden Beschluss – typischerweise so, dass der Sondernutzer die auf „seine“ Fläche bezogenen Kosten selbst trägt. Wichtig ist eine klare, schriftliche Festlegung, damit spätere Streitigkeiten über Gartenpflege, Zaunreparaturen oder Belagserneuerungen vermieden werden.

Nutzung, Verbote und Haftung

Der berechtigte Eigentümer darf die Fläche allein nutzen; andere Eigentümer sind ausgeschlossen. Die Nutzung muss sich jedoch im Rahmen der Vereinbarungen, der Hausordnung und der gesetzlichen Pflichten bewegen. Unzumutbare Störungen oder zweckwidrige Verwendungen sind unzulässig (vgl. allgemeine Pflichten nach § 14 WEG). Kommt es zu Schäden, haftet der Sondernutzer in der Regel für Schäden, die aus seinem Bereich herrühren – etwa durch unsachgemäße Bewässerung, bauliche Eingriffe oder ungeeignete Bepflanzungen, soweit dies vereinbart ist oder sich aus allgemeinen Haftungsgrundsätzen ergibt.

Übertragung, Änderung und Entzug

Die Übertragung eines Sondernutzungsrechts auf einen anderen Eigentümer oder eine andere Einheit ist möglich, setzt aber eine wirksame Rechtsgrundlage voraus. Ist es in der Teilungserklärung fest verknüpft, bedarf eine Änderung regelmäßig einer Vereinbarung aller betroffenen Eigentümer (oft notariell). Beschlusslösungen können einfacher angepasst werden, sind aber – mangels dinglicher Sicherung – im Verkauf weniger belastbar. Jede Änderung sollte sauber protokolliert, ggf. beurkundet und mit den Aufteilungsunterlagen konsistent sein (§ 15 WEG).

Praxisbeispiel und Tipp für Käufer

Eine Erdgeschosswohnung verfügt über ein Sondernutzungsrecht an 60 m² Gartenfläche. Die Gemeinschaftsordnung verpflichtet den Sondernutzer zur Pflege und zur Erneuerung des Terrassenbelags im eigenen Bereich. Möchte der Eigentümer eine Pergola errichten, benötigt er vorab einen zustimmenden Beschluss nach § 20 WEG. Beim Verkauf der Wohnung wird das Sondernutzungsrecht in Exposé und Kaufvertrag transparent dargestellt; Käufer prüfen Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Protokolle der Eigentümerversammlung, um Reichweite, Pflichten und etwaige Beschränkungen sicher zu verstehen.

Checkliste: Worauf sollte ich achten?

  • Rechtsgrundlage prüfen: Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung und Beschlusslage (§ 15 WEG).
  • Kostenklarheit: Abweichende Kostenverteilung nach § 16 WEG eindeutig geregelt?
  • Bauliche Pläne: Zustimmungserfordernisse für Veränderungen beachten (§ 20 WEG).
  • Dingliche Absicherung: Ist die Zuordnung „verkaufsfest“ (Vereinbarungslösung) oder nur durch Beschluss geregelt?

Fazit

Das Sondernutzungsrecht schafft exklusive Nutzungsmöglichkeiten und erhöht häufig Komfort und Wert einer Einheit. Entscheidend sind eine präzise Begründung, klare Kostenregeln und die Beachtung der Beschluss- und Zustimmungserfordernisse nach WEG. Wer kauft, verkauft oder umbaut, sollte alle Unterlagen sorgfältig prüfen – dann wird das Sondernutzungsrecht zum echten Mehrwert in der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ihr Ansprechpartner

Frank Breinling
Geschäftsführer und Immobilienvermittler

Telefon: +49 7224 7085
E-Mail: info@heim-und-wert.de

Heim & Wert Immobilien Gmbh | Frank Breinling

Warum Heim & Wert Immobilien?

Lassen Sie uns Ihre Immobilie zum Erfolg führen!

Ob Kauf, Verkauf oder Bewertung – wir sind für Sie da. Kontaktieren Sie uns jederzeit, wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. In dringenden Fällen erreichen Sie uns direkt unter:

Direktkontakt +49 7224 7085

Weitere Interessante Artikel