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Vorkaufsrecht

Inhaltsverzeichnis

Vorkaufsrecht bedeutet: Eine berechtigte Person darf in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag über eine Immobilie „einspringen“ und das Objekt zu denselben Konditionen erwerben wie der Drittkäufer. Es gibt gesetzliche Vorkaufsrechte (z. B. Gemeinde, Mieter in bestimmten Fällen) und vertragliche Vorkaufsrechte (z. B. zugunsten von Angehörigen), die häufig im Grundbuch gesichert werden.

Arten des Vorkaufsrechts: gesetzlich vs. vertraglich

Gesetzliches Vorkaufsrecht: Die Gemeinde kann in definierten Fällen von ihrem Recht Gebrauch machen (städtebauliche Sicherung, Bauleitplanung), um öffentliche Ziele zu verfolgen. Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 24–28 BauGB (kommunales Vorkaufsrecht). Ein Mietervorkaufsrecht besteht nur in engen Konstellationen – insbesondere beim ersten Verkauf einer umgewandelten Mietwohnung (§ 577 BGB). Ausnahmen gelten u. a., wenn an nahe Angehörige verkauft wird.

Vertragliches Vorkaufsrecht: Eigentümer und Berechtigter können ein Recht privatrechtlich vereinbaren. Als dingliches Vorkaufsrecht wird es in Abt. II des Grundbuchs eingetragen (§§ 1094 ff. BGB) und wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Eigentümers. Ohne Eintragung ist es lediglich schuldrechtlich und schützt nicht automatisch gegenüber Dritten.

Auslösung & Verfahren: Wie das Vorkaufsrecht praktisch abläuft

Auslöser ist stets ein wirksam geschlossener Kaufvertrag zwischen Eigentümer und Drittem (der „Vorkaufsfall“). Der Eigentümer muss den Berechtigten über den Vertragsinhalt informieren (Vertragspartner, Kaufpreis, Nebenabreden). Erst mit dieser Mitteilung beginnt die Frist zur Ausübung des Rechts zu laufen (§§ 463–469 BGB).

Fristen & Form

Die Ausübung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Verpflichteten (Eigentümer/Verkäufer). Beim Kauf von Grundstücken beträgt die gesetzliche Ausübungsfrist regelmäßig zwei Monate ab Zugang der vollständigen Mitteilung über den Drittkaufvertrag (§ 469 Abs. 2 BGB). Die Erklärung ist rechtsgestaltend – sie lässt unmittelbar einen Kaufvertrag zwischen Berechtigtem und Eigentümer zu den Bedingungen des Drittkaufvertrags entstehen (§ 464 BGB). Beim dinglichen Vorkaufsrecht ist zusätzlich die notarielle Beurkundung des Grundstückskaufs zu beachten (§ 311b BGB).

Rechtsfolgen der Ausübung: „Gleiche Konditionen“ – wirklich?

Übt der Berechtigte rechtzeitig aus, entsteht zwischen ihm und dem Eigentümer ein Kaufvertrag mit denselben Konditionen wie im Drittkaufvertrag (§ 464 BGB). Das umfasst Kaufpreis, Fälligkeit, Nebenleistungen (z. B. Inventarübernahmen), Haftungsregelungen und besondere Bedingungen (z. B. Rücktrittsvorbehalte). Nicht übernommene, höchstpersönliche Elemente (z. B. besondere Gegenleistungen des Dritts) sind wertmäßig zu ersetzen.

Wirkung gegenüber dem Drittkäufer

Der Drittkauf bleibt bestehen, verliert aber seine Erfüllbarkeit: Durch Ausübung des Vorkaufsrechts tritt der Berechtigte den Platz des Drittkäufers. Hat der Eigentümer bereits übereignet, kommen Rückabwicklungsschritte bzw. dingliche Schutzmechanismen (bei eingetragenem Vorkaufsrecht) in Betracht.

Mietervorkaufsrecht: Selten, aber wichtig zu kennen

Das gesetzliche Mietervorkaufsrecht greift vor allem beim Erstverkauf einer nachträglich in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung (§ 577 BGB). Voraussetzung: Der Mieter bewohnte die Wohnung bereits vor der Umwandlung. Ausgenommen sind u. a. Verkäufe an nahe Angehörige. In der Praxis muss der Verkäufer den Mieter umfassend informieren und die Ausübungsfrist wahren (üblicherweise zwei Monate). Für Mieter ist entscheidend, die Finanzierung frühzeitig zu klären.

Kommunales Vorkaufsrecht: Stadtentwicklung im Blick

Gemeinden können in bestimmten Gebieten (z. B. Entwicklungs-, Sanierungs-, Erhaltungssatzungsgebiete) ein Vorkaufsrecht geltend machen, wenn dies dem Wohl der Allgemeinheit dient (§§ 24–28 BauGB). Häufig wird der Kauf durch einen Abwendungsvereinbarung ermöglicht, in der der Erwerber städtebauliche Ziele zusichert (z. B. Erhalt bezahlbaren Wohnraums). Wird das Recht ausgeübt, tritt die Gemeinde zu den vereinbarten Konditionen in den Vertrag ein.

Grenzen & Ausschlüsse

  • Kein Vorkaufsfall bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung) oder bei bestimmten Rechtsgeschäften wie Erbfolge; das Vorkaufsrecht bezieht sich auf Kauf.
  • Auktion/Zwangsversteigerung ist regelmäßig kein Anwendungsfall für privatrechtliche Vorkaufsrechte.
  • Bei unüblichen Nebenabreden zugunsten des Drittkäufers (z. B. ungewöhnliche Dienstleistungen) tritt der Berechtigte diese nicht „in natura“ an, sondern leistet ggf. einen Wertersatz.

Pflichten des Eigentümers

Der Verpflichtete darf das Recht des Berechtigten nicht umgehen (z. B. durch Scheinkonditionen). Er hat vollständig über alle preisbildenden Bestandteile zu informieren (Kaufpreis, Inventar, Zahlungen, Nebenleistungen, Sonderabreden). Verschweigen kann Schadensersatzansprüche auslösen.

Praxis & Taktik für Berechtigte und Verkäufer

Für Berechtigte: Nach Zugang der Mitteilung Frist notieren, Konditionen prüfen, Finanzierung klären und ggf. notariell die Ausübungserklärung vorbereiten. Bei Unklarheiten (z. B. Inventarpreise) Nachweis anfordern.

Für Verkäufer: Frühzeitig prüfen, ob Vorkaufsrechte bestehen (Grundbuch/Verträge, § 577 BGB, BauGB-Gebiete). Mitteilungen vollständig und nachweisbar zustellen; bei kommunalem Recht rechtzeitig das Verfahren mit der Stadt klären (ggf. Abwendungsvereinbarung).

Checkliste: Mitteilung über den Drittkaufvertrag

  • Parteien, Objektbezeichnung (Grundbuch/WEG), Kaufpreis, Fälligkeit
  • Nebenleistungen (Inventar, Einbauten), Zahlungsmodalitäten
  • Bedingungen/Vorbehalte (Finanzierungsklauseln, Rücktrittsrechte)
  • Übernahme von Mietverhältnissen, Rechte/Lasten, Terminplan
  • Hinweis auf Ausübungsfrist und zustellungsfähige Adresse

Beispiel: Dingliches Vorkaufsrecht im Grundbuch

Eltern räumen der Tochter ein dingliches Vorkaufsrecht am Einfamilienhaus ein (§§ 1094 ff. BGB) und lassen es im Grundbuch eintragen. Jahre später schließen die Eltern einen Kaufvertrag mit einem Dritten. Nach Mitteilung tritt die Tochter das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten an – es entsteht zwischen ihr und den Eltern ein Kaufvertrag zu exakt denselben Konditionen; der Vertrag mit dem Dritten wird gegenstandslos.

Fazit: Sicherheit durch Transparenz, Fristdisziplin und saubere Dokumentation

Das Vorkaufsrecht schafft für Berechtigte die Chance, begehrte Immobilien trotz Drittverkaufs zu erwerben – und verpflichtet Verkäufer zu vollständiger Offenlegung und korrekter Fristenführung. Wer Art und Reichweite (gesetzlich/vertraglich), Ausübungsfristen, Konditionenbindung und Formvorgaben beachtet, verhindert Rechtsstreit und sorgt für einen rechtssicheren Eigentumsübergang.

Ihr Ansprechpartner

Frank Breinling
Geschäftsführer und Immobilienvermittler

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