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Arglistig verschweigen

Inhaltsverzeichnis

Arglistiges Verschweigen ist ein zentraler Begriff im Immobilienrecht und beschreibt den Fall, dass ein Verkäufer bekannte Mängel einer Immobilie absichtlich verschweigt, um den Käufer nicht über wertmindernde oder nutzungseinschränkende Eigenschaften zu informieren. Typische Beispiele sind Feuchtigkeitsschäden, Schimmelbefall, Hausschwamm, defekte Dachkonstruktionen oder Altlasten im Boden. Wird ein solcher Mangel später entdeckt, hat der Käufer weitreichende Rechte: Er kann vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz fordern.

Rechtliche Grundlage

Die Pflicht, Mängel offenzulegen, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie aus § 123 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung). Normalerweise können Verkäufer die Haftung für Sachmängel in Immobilienkaufverträgen ausschließen. Dieser Ausschluss greift jedoch nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. In diesem Fall haftet der Verkäufer unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen.

Wann liegt arglistiges Verschweigen vor?

Von arglistigem Verschweigen spricht man, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es liegt ein wesentlicher Mangel an der Immobilie vor.
  • Der Verkäufer kennt den Mangel oder hält ihn zumindest für möglich.
  • Der Verkäufer verschweigt den Mangel bewusst, um den Käufer nicht zu informieren.
  • Der Käufer hätte den Mangel bei Offenlegung entweder nicht akzeptiert oder nur zu einem geringeren Kaufpreis gekauft.

Beispiel: Ein Verkäufer weiß von einer undichten Dachkonstruktion, verschweigt dies jedoch bei den Verkaufsverhandlungen. Stellt der Käufer später den Schaden fest, liegt arglistiges Verschweigen vor.

Typische Fälle in der Praxis

Besonders häufig tritt arglistiges Verschweigen bei folgenden Mängeln auf:

  • Feuchtigkeit im Keller oder Schimmelbildung in Wohnräumen,
  • Befall durch Hausschwamm oder andere Holzschädlinge,
  • veraltete oder defekte Heizungs- und Elektroanlagen,
  • Altlasten im Erdreich (z. B. Öltanks, Chemikalien),
  • Rechtsstreitigkeiten oder Baulasten, die die Nutzung einschränken.

Käufer sollten daher beim Immobilienkauf besonders auf „kritische“ Aussagen wie „keine bekannten Mängel“ oder „Haus wird verkauft wie besichtigt“ achten.

Rechte des Käufers

Wird ein Mangel entdeckt, den der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, hat der Käufer weitreichende Rechte:

  • Rücktritt vom Kaufvertrag: Der Kauf kann rückabgewickelt werden.
  • Kaufpreisminderung: Der Käufer kann eine Reduzierung des Kaufpreises verlangen.
  • Schadenersatz: Der Verkäufer muss den finanziellen Schaden ersetzen, der durch den Mangel entsteht.
  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Der Käufer kann den Vertrag anfechten und rückgängig machen.

Diese Ansprüche bestehen unabhängig von vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlüssen.

Beweislast

In der Praxis ist der Nachweis von arglistigem Verschweigen oft schwierig. Der Käufer muss belegen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und bewusst verschwieg. Indizien können z. B. frühere Sanierungsversuche, Aussagen von Nachbarn oder Unterlagen zu Reparaturen sein. Gerichte verlangen eine klare Darlegung, weshalb die Einschaltung von Gutachtern oder Anwälten häufig notwendig ist.

Praxisbeispiel

Ein Käufer erwirbt ein Einfamilienhaus. Nach dem Einzug stellt er fest, dass die Kellerwände stark durchfeuchtet sind. Auf Nachfrage bestätigt ein Nachbar, dass der Verkäufer schon seit Jahren mit Feuchtigkeitsproblemen kämpfte und mehrfach Sanierungsversuche unternommen hatte. Da diese Information bewusst verschwiegen wurde, liegt ein Fall von arglistigem Verschweigen vor. Der Käufer kann nun den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz geltend machen.

Folgen für Verkäufer

Wer Mängel arglistig verschweigt, geht erhebliche Risiken ein:

  • lange Rechtsstreitigkeiten,
  • hohe Schadenersatzforderungen,
  • im schlimmsten Fall die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Neben finanziellen Folgen leidet auch die persönliche Glaubwürdigkeit, da Gerichte bei nachweislicher Arglist besonders streng urteilen.

Tipps für Käufer und Verkäufer

Käufer sollten bei Besichtigungen aufmerksam nachfragen, Gutachten einsehen und bei Unsicherheit einen Bausachverständigen hinzuziehen. Auch eine sorgfältige Prüfung von Exposé und Kaufvertrag ist unverzichtbar.
Verkäufer sollten umgekehrt alle bekannten Mängel offenlegen, auch wenn dies den Verkaufspreis mindern kann. Ehrlichkeit schützt vor späteren juristischen Auseinandersetzungen.

Fazit

Das arglistige Verschweigen von Mängeln beim Immobilienverkauf ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Käufer sind geschützt und können Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz verlangen. Verkäufer wiederum sollten sich bewusst sein, dass das Verschweigen von Schäden langfristig teurer werden kann als ihre ehrliche Offenlegung. Transparenz schafft Sicherheit – für beide Seiten.

Ihr Ansprechpartner

Frank Breinling
Geschäftsführer und Immobilienvermittler

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