Sondereigentum ist der Teil einer Wohnung oder einer Teileigentumseinheit, der einem Eigentümer allein gehört – also der Bereich, über den er frei verfügen darf. Es bildet zusammen mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum das sogenannte Wohnungseigentum. Zum Sondereigentum zählen die abgeschlossenen Räume innerhalb der eigenen Wohnung, einschließlich Bodenbelägen, Innenwänden (soweit nicht tragend), Innentüren und Sanitärausstattung. Nicht dazu gehören tragende Bauteile, Fassaden, Dach, Fenster oder Leitungen, die mehrere Einheiten versorgen – diese bleiben Gemeinschaftseigentum. Sondereigentum wird rechtlich durch die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan bestimmt. Damit legt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verbindlich fest, welche Gebäudeteile individuell und welche gemeinschaftlich genutzt werden dürfen.
Sondereigentum – Eigentum an der einzelnen Wohnung: Definition, Abgrenzung und Rechte
Was bedeutet Sondereigentum im Wohnungseigentumsgesetz?
Die rechtliche Grundlage für das Sondereigentum findet sich im § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie im § 5 WEG. Dort wird festgelegt, dass Sondereigentum an einer bestimmten, in sich abgeschlossenen Einheit – also Wohnung oder Teileigentum – bestehen kann. Sondereigentum ist somit das „Privateigentum“ innerhalb der Gemeinschaft, während das Gebäude als Ganzes gemeinschaftlich im Miteigentum aller Eigentümer steht.
Nach dem Gesetz entsteht Wohnungseigentum durch:
- die Begründungserklärung (Teilungserklärung) des Eigentümers des Grundstücks oder
- die Vereinbarung aller Miteigentümer zur Aufteilung in Sondereigentumseinheiten.
Im Grundbuch wird jeder Wohnung ein eigenes Blatt zugeordnet. Damit ist das Sondereigentum dinglich abgesichert und kann wie eine eigenständige Immobilie verkauft, vererbt oder beliehen werden.
Abgrenzung: Was gehört zum Sondereigentum – was zum Gemeinschaftseigentum?
Die Trennung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist für Eigentümer und Verwalter zentral, insbesondere bei Instandhaltungs- und Kostenthemen. Grundsätzlich gilt:
Sondereigentum umfasst:
- Räume der Wohnung einschließlich Bodenbelägen, Wand- und Deckenverkleidungen, Tapeten und Einbauten;
- nichttragende Innenwände, Innentüren und Verglasungen innerhalb der Wohnung;
- Sanitärobjekte (Badewanne, WC, Waschbecken), Heizkörper und Armaturen, soweit sie nur der eigenen Einheit dienen;
- eingebaute Möbel oder Einbauküchen;
- ggf. Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Garage, wenn sie im Aufteilungsplan ausdrücklich dem Sondereigentum zugeordnet sind.
Gemeinschaftseigentum umfasst:
- Grundstück, Fundament, tragende Wände und Decken,
- Fassade, Dach, Fenster und Außentüren,
- Treppenhäuser, Flure, Aufzüge, Leitungen, die mehreren Wohnungen dienen,
- Heizungsanlagen, gemeinschaftliche Versorgungs- und Entsorgungssysteme,
- äußere Balkon- oder Terrassenflächen (tragende Konstruktion und Abdichtung).
Die Abgrenzung kann in der Praxis komplex sein, insbesondere bei Fenstern, Balkonen oder Leitungen. Hier entscheidet letztlich der Inhalt der Teilungserklärung sowie gefestigte Rechtsprechung. Wird ein Bauteil mehreren Eigentümern gemeinschaftlich zugeordnet, ist es in der Regel Gemeinschaftseigentum, auch wenn es sich physisch in der eigenen Einheit befindet.
Wie entsteht Sondereigentum?
Zur Entstehung des Sondereigentums bedarf es nach dem § 7 WEG einer Teilungserklärung, die notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen wird. Darin werden:
- die einzelnen Einheiten genau bezeichnet (Wohnung, Garage, Gewerbefläche),
- die Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum bestimmt,
- und ein Aufteilungsplan beigefügt, der die Lage und Größe der Einheiten grafisch darstellt.
Erst mit der Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch entsteht rechtlich wirksames Sondereigentum. Ohne diese Aufteilung kann eine Wohnung nicht einzeln verkauft oder belastet werden.
Rechte und Pflichten des Sondereigentümers
Der Eigentümer darf über sein Sondereigentum frei verfügen – er kann es bewohnen, vermieten, veräußern oder verändern. Einschränkungen ergeben sich allerdings aus dem Wohnungseigentumsgesetz und der Gemeinschaftsordnung:
- Instandhaltungspflicht: Der Eigentümer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand seines Sondereigentums. Schäden am Gemeinschaftseigentum dürfen dadurch nicht entstehen.
- Nutzungsbeschränkungen: Die Nutzung darf den Charakter des Gebäudes nicht stören oder unzulässig verändern (§ 14 WEG).
- Kostenteilnahme: Der Eigentümer beteiligt sich an den Lasten des Gemeinschaftseigentums nach Miteigentumsanteilen, sofern die Gemeinschaft keine abweichende Regelung trifft (§ 16 WEG).
Bauliche Veränderungen innerhalb des Sondereigentums, die keine Auswirkungen auf Gemeinschaftsteile haben, sind genehmigungsfrei. Eingriffe in tragende Wände, Außenfenster oder Leitungen mit gemeinsamer Funktion bedürfen jedoch eines Beschlusses oder der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft (§ 20 WEG).
Sondereigentum und Wertentwicklung
Das Sondereigentum ist im Regelfall der wertbestimmende Teil einer Eigentumswohnung. Ausstattung, Pflegezustand und Modernität der Einheit wirken sich direkt auf den Marktwert aus. Gleichzeitig kann die Qualität der Verwaltung und der Zustand des Gemeinschaftseigentums diesen Wert positiv oder negativ beeinflussen. Deshalb sollten Käufer immer die Teilungserklärung, die Protokolle der Eigentümerversammlungen und den Wirtschaftsplan prüfen, um rechtliche und finanzielle Verpflichtungen zu verstehen.
Besonderheiten bei Nebenräumen
Auch Nebenräume wie Kellerräume, Dachböden oder Garagen können zum Sondereigentum erklärt werden – Voraussetzung ist, dass sie abgeschlossen und im Aufteilungsplan eindeutig zugeordnet sind. Fehlt diese Abgeschlossenheit, können sie lediglich durch ein Sondernutzungsrecht einem Eigentümer exklusiv zur Nutzung überlassen werden, ohne dass echtes Eigentum entsteht.
Fazit
Sondereigentum ist das Herzstück des Wohnungseigentums: Es verleiht dem Eigentümer die volle Verfügungsfreiheit über seine Einheit, erfordert aber auch Eigenverantwortung und Rücksichtnahme innerhalb der Gemeinschaft. Wer eine Eigentumswohnung kaufen oder verkaufen möchte, sollte genau verstehen, welche Gebäudeteile ihm tatsächlich gehören und welche gemeinschaftlich verwaltet werden. Klare Abgrenzung, gute Dokumentation und ein transparenter Umgang in der WEG sind entscheidend für ein harmonisches und rechtssicheres Miteinander.





